Seit Mai 2021 sollten wieder Originalbelege beim Verwendungsnachweis vorgelegt werden. Dies ist erneut geändert worden. Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat für eine Übergangszeit (bis zur Einführung einer Online-Antragstellung und den dazugehörigen digitalen Auszahlungsanträgen mit Verwendungsnachweisvorlage) eine vereinfachte Verfahrensweise u.a. zur Verringerung des Arbeitsaufwandes zugelassen. (Mitteilung vom ARL vom 4. August 2021)
Nunmehr ist es ab sofort ausreichend, mit dem Verwendungsnachweis jeweils Kopien von Original-Papierrechnungen oder E-Rechnungen vorzulegen.
Der entsprechende Passus künftiger Zuwendungsbescheide lautet
(Stand 4. August 2021 gemäß eines Schreibens vom ARL Oldenburg):
Einzureichende Unterlagen:
Rechnungen können in Papierform als Kopie oder als Ausdruck von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) eingereicht werden. Die Zuwendung wird nur auf Grund geleisteter Ausgaben (abzüglich Skonti und Rabatte) für tatsächlich erbrachte Leistungen gezahlt.
Nicht förderfähige Positionen sind von Ihnen auf den Rechnungen deutlich zu kennzeichnen und von den Gesamtkosten in Abzug zu bringen. Werden nicht förderfähige Positionen geltend gemacht, kann dies zu Kürzungen und evtl. zu Sanktionen führen.
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, so wird auf eine vorherige Prüfung des Verwendungsnachweises durch diese Prüfungseinrichtung verzichtet.